Rechtsprechung
OLG Koblenz, 22.05.2012 - 2 StE 10/11 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Al Qaida-Mitglied Ahmad S. zu 6 Jahren Haft verurteilt
- der-lokalanzeiger.de (Pressemitteilung)
Al Qaida-Mitglied Ahmad S. zu 6 Jahren Haft verurteilt
- spiegel.de (Pressebericht, 22.05.2012)
Hamburger Islamist: Sechs Jahre Haft für deutschen Qaida-Netzwerker
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 03.05.2012)
Staatsschutzverfahren gegen Ahmad S.
Wird zitiert von ...
- OVG Hamburg, 02.12.2021 - 5 Bf 294/19
Einbürgerung eines Anhängers des politischen und jihadistischen Salafismus
Das Berufungsgericht hat die Beteiligten im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Zuordnung des mittlerweile aufgelösten "Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e. V." zu der politischen und/oder der jihadistischen Strömung des Salafismus auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010 im Verfahren 4 Bs 143/10 und das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Mai 2012 im Verfahren 2 StE 10/11-8 hingewiesen.Dieser Einschätzung entspricht es, dass nach gerichtlichen Feststellungen mehrere Personen, die sich aus der Taiba-Moschee kannten, im März 2009 begannen, in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet zu reisen, um sich dort dem Jihad anzuschließen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 55).
Zu der sog. Hamburger Reisegruppe gehörte danach neben dem Angeklagten des Verfahrens 2 StE 10/11-8 und dessen Bruder sowie .................................auch ......... ......... (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 55 ff.; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2012, 4 Bs 214/12, n. v., S. 8 f. BA).
Ab September 2008 besuchte auch der Angeklagte des Verfahrens 2 StE 10/11-8 die al-Quds-Moschee, wo er ......... ........., .........................und ..................... kennenlernte.
Im Laufe der Zusammenkünfte reifte in den Männern der Entschluss, gemeinsam in ein islamisches Land auszureisen und aktiv am bewaffneten Jihad teilzunehmen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 75-77).
Er hatte nicht nur fortlaufend Kontakt zu seinem Schulfreund ......... ........., der als Teil der sog. Hamburger Reisegruppe im März 2009 nach Pakistan ausgereist ist und einen Block mit sich führte, auf dem sich handschriftliche Aufzeichnungen zum kriegerischen Jihad befanden (OLG Koblenz, Urt. v. 22.5.2012, 2 StE 10/11-8, n. v., S. 85), sondern besuchte nach der Schließung der Taiba-Moschee auch die nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz nunmehr als wichtigster Anlaufpunkt der islamistischen Szene Hamburgs einzuordnende Taqwa-Moschee sowie die wegen wachsenden Einflusses der salafistischen Szene ebenfalls unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende El-Iman-Moschee.